Wichtige Informationen für Angler
"Sportfischer, Dein Recht ist Anteil zu haben an dem großen Schatz, den die deutschen Fischgewässer bergen; Deine Pflicht ist diesen Hort zu schützen, zu hegen und zu pflegen, wo immer es auch sei. Sei allem ein Vorbild in Deiner Liebe zur Natur und beweise sie in Deiner Achtung vor ihren Geschöpfen."
Grundsatz des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V.
Allgemein einzuhaltende Bedingungen:
Grundvorraussetzung für das Angeln in der Müritzregion ist ein gültiger Fischereischein. Bitte achten Sie darauf, dass sich in Ihrem Fischereinschein eine Plakette vom jeweils laufendem Jahr befindet.
Die zweite wichtige Vorraussetzung ist der Erwerb einer Angelkarte von der Fischerei Müritz Plau GmbH. Sie beinhaltet die Erlaubnis des Angelns auf den Seen, laut dem Gewässerverzeichnis das sich auf der Angelkarte befindet.
Man erhält die Angelkarte in allen Angelshops oder direkt bei der Fischerei Müritz Plau GmbH. Mit dem Erwerb der Angelkarte sind Sie verpflichtet folgende Bedingungen auf den Gewässern einzuhalten:
Die Angelkarte ist stets im Orginal mitzuführen. Kopien gelten als Fälschung. Der Inhaber hat sich vor Beginn des Angelns über örtliche Grenzen des Geltungsbereiches zu informieren. Es darf mit maximal 2 Handangeln (davon maximal eine Angel mit Köderfisch) geangelt werden. Die Tätigkeit des Berufsfischers darf in keiner Weise behindert werden. Von Fischereigeräten und Wehren ist ein Abstand von 100 m einzuhalten.
Fischschonbezirke und Gelege (Überwasser- und Schwimmblattpflanzen) dürfen weder begangen noch befahren werden. Beim Angeln vom Boot ist dieses zu verankern. Verboten ist die Verwendung der Schleppangel, der Tuckangel sowie aller anderen Geräte mit feststehendem Mehrfachhaken. Zum Fang ausgelegte Angeln dürfen nich unbeaufsichtigt gelassen werden.
Die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten. In der Zeit vom 1.3. bis 15.4. ist das Hecht angeln, und vom 15.4. bis 31.5. ist das Zanderangeln verboten.
Pro Fangtag dürfen zusammen nicht mehr als 3 Fische der Arten: Hecht, Zander, Aal oder Karpfen gefangen werden. Die Angelkarte ist nur mit Fischereischein gültig! Den Weisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten. Jahreskarten gelten für das Kalenderjahr. Tages- und Wochenkarten gelten für den angebenen Zeitraum. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können den Entzug der Angelkarte ohne Erstattung des Kaufpreises nach sich ziehen. Die Nichtinanspruchnahme der Angelkarte berechtigt nicht zur Rückforderung des Kaufpreises.
Der Inhaber der Angelkarte haftet uneingeschränkt und in vollem Umfange für Schäden, die er am und auf dem Gewässer verursacht. Bei Verlust der Angelkarte wird kein Ersatz geleistet.
Schonzeiten laut § 5 der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Binnenfischereiordnung - BiFO)
Nachstehend aufgeführte Fischarten dürfen ganzjährig nicht gefangen werden:
Bachneunauge (Lampetra planeri), Barbe (Barbus barbus), Edelkrebs (Astacus astacus), Finte (Alosa fallax), Flußneunauge (Lampetra fluviatilis), Maifisch (Alosa alosa), Meeresneunauge (Petromyzon marinus), Nase (Chondrostoma nasus), Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus), Ostgroppe (Cottus poecilopus), Stör (Acipenser sturio), Ziege (Pelecus cultratus)
Die nachstehend aufgeführten Fischarten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:
- Bachforelle (Salmo trutta fario) vom 1. Oktober bis zum 31. März,
- Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus) vom 1. März bis zum 31. Mai,
- Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) vom 1. März bis zum 30. April,
- Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) vom 1. April bis zum 30. Juni,
- Döbel (Leuciscus cephalus) vom 1. April bis zum 30. Juni,
- Elritze (Phoxinus phoxinus) vom 1. April bis zum 30. Juni,
- Hasel (Leuciscus leuciscus) vom 1. März bis zum 31. Mai,
- Lachs (Salmo salar) vom 1. Juli bis zum 31. März,
- Meerforelle (Salmo trutta trutta) vom 1. Juli bis zum 31. März,
- Große Maräne (Coregonus lavaretus) vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember,
- Kleine Maräne (Coregonus albula) vom 1. November bis zum 31. Dezember,
- Quappe (Lota lota) vom 1. Dezember bis zum 31. März,
- Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) vom 1. April bis zum 31. Juli,
- Steinbeißer (Cobitis taenia) vom 1. April bis zum 31. Juli,
- Wels (Silurus glanis) vom 1. Mai bis zum 31. Juni,
- Westgroppe (Cottus gobio) vom 1. März bis zum 31. Mai,
- Zährte (Vimba vimba) vom 1. Mai bis zum 31. Juli,
- Zope (Abramis ballerus) vom 1. April bis 31. Mai.
Mindestmaße laut § 4 der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Binnenfischereiordnung - BiFO)
- Aal (Anguilla anguilla), außer Blankaalen 45 cm
- Aland (Leuciscus idus) 25 cm
- Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
- Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 30 cm
- Barsch (Perca fluviatilis) 17 cm
- Hecht (Esox lucius) 45 cm
- Karpfen (Cyprinus carpio) 40 cm
- Lachs (Salmo salar) 60 cm
- Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm
- Kleine Maräne (Coregonus albula) 12 cm
- Meerforelle (Salmo trutta trutta) 45 cm
- Quappe (Lota lota) 20 cm
- Rapfen (Aspius aspius) 35 cm
- Schleie (Tinca tinca) 25 cm
- Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus) 11 cm
- Wels (Silurus glanis) 90 cm
- Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm

